AGB
Zuletzt geändert / Stand: Januar 2007
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | AMADA Austria GmbH
Für die Geschäftsbedingungen mit unseren Kunden/Besteller gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils aktuellen Fassung. Unsere AGB`s gelten nur gegenüber Unternehmen. Unternehmer sind alle Personen, die keine „Verbraucher“ sind, wobei als Verbraucher jede natürliche Person verstanden wird, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden/Bestellers, oder dessen AGB werden nicht anerkannt, sofern es keine schriftliche Zustimmung zur Geltung gibt. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden/Besteller. Diese Bedingungen gelten vorbehaltlich der in der Auftragsbestätigung und vorbehaltlich der auf dem Lieferschein und auf der Rechnung angeführten Sondervereinbarungen. Sämtliche Änderungen der Bestimmungen der AGB bedürfen der Schriftform. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Zusicherung von Eigenschaften, technischen Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich zugesagt bzw. bestätigt worden sind.
1. | Geltungsbereich |
1.1. | Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher und untrennbarer Vertragsbestandteil für alle Geschäfte hinsichtlich unserer Waren und sonstigen Leistungen und gelten, soweit die Vertragsparteien nicht schriftlich Abweichendes vereinbart haben. |
1.2. | Entgegenstehende allgemeine Bedingungen des Kunden/Bestellers sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert haben. |
2. | Vertragsabschluss |
2.1. | Unsere Angebote sind unverbindlich; bei schriftlicher Zusage der Verbindlichkeit beträgt diese im Zweifel zwei (2) Monate ab Rücksendung der unterschriebenen Angebotslegung. |
2.2. | Der Vertragsabschluss erfolgt entweder durch Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Absendung der Ware an den Kunden/Besteller. Nebenabreden gelten nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. |
3. | Pläne und Unterlagen |
3.1. | Die in Prospekten, Ankündigungen, technischen Beschreibungen und dergleichen gemachten Angaben sind nur im Rahmen der in der Auftragsbestätigung festgelegten Zusage maßgeblich und verbindlich. |
3.2. | Alle technischen Unterlagen und Schriftwerke, Computerprogramme, Entwürfe, Pläne, Lichtbildwerke und sämtliche Darstellungen technischer Art, welcher Art auch immer, sind unser geistiges Eigentum und von der weiteren Verwendung durch den Kunden/Besteller in welcher Form immer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen. Dies gilt auch für sämtliche Immaterialgüterrechte wie Patent-, Marken-, Musterrechte und das Recht über den unlauteren Wettbewerb. |
4. | Preise |
4.1. | Soweit zwischen uns und dem Kunden/Besteller nichts anderes vereinbart ist, beinhalten die Preise weder den Haupttransport zwischen uns und dem Kunden, den Abschluss von Transportversicherungen eine wie immer geartete Lieferverpflichtung, bei Verbringung oder Durchfuhr von anderen Staaten Zölle, Steuern und Abgaben noch Kosten für Erstellung von zusätzlichen Dokumenten. Unsere Preise beinhalten nicht die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer, die gesondert in der Rechnung ausgewiesen wird. |
4.2. | Im Zweifel gelten die von uns zugesagten Preise jeweils bei Bestellung für die vereinbarte Lieferzeit; verlängert sich die Lieferzeit aus Gründen, die wir nicht ausschließlich zu vertreten haben, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen in der Folge an den Kunden/Besteller weiter zu verrechnen. Erhöhungen von Zollsätzen, Voraussteuern und Verbrauchersteuern, insbesondere EU-Abgaben und Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle oder Neueinführung von Verbrauchersteuern werden von uns an den Kunden/Besteller weiter verrechnet. |
5. | Zahlungsbedingungen |
5.1. | Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die von uns bekannt gegebene Zahlstelle, in der vereinbarten Währung und in der vereinbarten Art und Weise erfolgen. |
5.2. | Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist die Kaufsumme bei Erhalt der Rechnung fällig. Der Kunde/Besteller gerät in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, wenn er den Kaufpreis nicht binnen vierzehn (14) Tagen ab Datum der Rechnungsausstellung leistet. |
5.3. | Der Kunde/Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Gegenansprüche, auch solcher aus anderen Geschäften, zurückzubehalten oder aufzurechnen (Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts und Aufrechnungsverbot). |
5.4. | Bei Zahlungsverzug des Kunden/Bestellers werden unbeschadet darüber hinausgehender Ersatzansprüche Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent (8 %) über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank per anno in Rechnung gestellt. |
6. | Lieferbasis |
6.1. | Für den Fall der Vereinbarung der Leistung der Ware erfolgt diese gemäß der Auftragsbestätigung im Rahmen der INCOTERMS. Mangels anderer Vereinbarung gilt EXW und die Abnahme der Ware ab unserem ausliefernden Lager. Unbeschadet dessen geht die Gefahr der Ware mit Übergabe an den Frachtführer auf unseren Kunden/Besteller über. |
6.2. | Die Verpackung der Ware erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter den normalen Transportbedingungen Witterungseinflüsse auf die Leistung und Ware zu vermeiden. Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden/Bestellers. Die Verpackung durch eventuelle Transportpaletten und andere wird dem Kunden/Besteller eigens berechnet und von uns nicht zurückgenommen. Jede durch Anweisung des Kunden/Bestellers notwendig werdende Sonderverpackung erfolgt auf seine Kosten. |
6.3. | Eine Transportversicherung von Haus zu Haus wird vom Verkäufer nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden/Bestellers abgeschlossen. |
7. | Lieferfristen |
7.1. | Vereinbarte Lieferfristen werden verlängert: |
7.1.1. | wenn uns Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, wenn sie der Kunde/Besteller nachträglich abändert oder diese unvollständig sind; |
7.1.2. | wenn der Kunde/Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungen (auch aus anderen Geschäften) nicht einhält; |
7.1.3. | wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, ungeachtet dessen ob sie bei uns, beim Kunden/Besteller oder bei einem Dritten entstehen, wie z.B. Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der Ware etc. |
7.2. | Bei Vorliegen der unter Punkt 7.1.1, 7.1.2. sowie 7.1.3. aufgezählten Hindernisse wird der Liefertermin um jene Zeitspanne hinausgeschoben, in der das betreffende Hindernis andauert. Bei Fortbestand des Hindernisses im Sinne des Punktes 7.1.3., für einen Zeitraum von über zwölf (12) Monaten sind beide Vertragsparteien, bei Vorliegen eines Hindernisses im Sinne des Punktes 7.1.1. und 7.1.2. sind wir allein berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. |
7.3. | Die Lieferfrist beginnt unbeschadet der obigen Bestimmungen in allen Fällen mit dem spätesten Zeitpunkt, zu dem der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördliche Formalitäten, wie Einfuhrgenehmigungen eingeholt und erteilt, die vereinbarungsgemäß zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten seitens des Kunden/Bestellers geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte geklärt worden sind. |
8. | Abnahme der Leistung |
8.1. | Die gelieferte Ware ist vom Kunden/Besteller unverzüglich in geeigneter Weise abzunehmen, und zu übernehmen, einschließlich aller Handlungen, die für die Abladung von den Transportfahrzeugen und Verbringung in das Werk des Kunden/ Bestellers erforderlich sind. |
9. | Verzugsfolgen |
9.1. | Der Kunde/Besteller kann im Falle eines von uns allein verschuldeten Lieferverzuges unter Setzung einer angemessenen, zumindest sechsmonatigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten. Das an uns geleistete Entgelt ist in diesem Falle unverzinst an den Kunden/Besteller zurückzuzahlen, wobei allfällige andere Verbindlichkeiten des Kunden/Bestellers an uns und die an ihn erbrachten Leistungen, sofern diese von ihm weiter verwendet werden können, in Abzug gebracht werden; die von uns gelieferten Waren sind unter Ausschluss allfälliger Zurückbehaltung an uns herauszugeben, wobei der durch die gelieferte Ware entstandene Vorteil auch zur Anrechnung gelangt. |
9.2. | Wurde eine bereits erbrachte Teilleistung bzw. ein Teil der Ware durch den Kunden/Besteller bereits in Verwendung genommen und ist diese Teilleistung an sich auch weiterhin durch den Kunden/Besteller verwendbar, ist ein Rücktritt hinsichtlich dieser Teilleistung ausgeschlossen. |
9.3. | Gerät der Kunde/Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so können wir auf die Erfüllung des Vertrages bestehen und nach unserer Wahl |
9.3.1. | die Erfüllung unserer eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen oder Erbringung der sonstigen Leistungen aufschieben und/oder |
9.3.2. | eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und/oder |
9.3.3. | den noch ausständigen Kaufpreis fällig stellen und/oder |
9.3.4. | sofern auf Seiten des Kunden/Bestellers kein Entlastungsgrund im Sinne höherer Gewalt vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent (8 %) über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen und/oder |
9.3.5. | unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle eines Rücktrittes aus den oben genannten Gründen durch uns hat der Kunde/Besteller die erhaltenen Leistungen unter Ersatz der in der Zwischenzeit eingetretenen Wertminderung sowie des erlangten Vorteiles der Benutzung der Ware und der von uns erbrachten Leistungen (Installationsarbeiten etc.) an uns herauszugeben und uns alle sonstigen Auslagen, wie Zölle, Steuern, Gebühren etc. zu ersetzen. Die Wertminderung beträgt zulasten des Kunden/Bestellers monatlich mindestens sechs Prozent (6 %) vom Kaufpreis, welcher auf die bereits gelieferten Waren und Leistungen anteilsmäßig entfällt. |
9.4. | Gerät der Kunde/Besteller mit dem Abruf, der Annahme oder Abholung der Waren in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, |
9.4.1. | die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,35 % des auf die nicht abgenommenen Menge entfallenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen oder |
9.4.2. | nach Ablauf einer angemessenen von uns gesetzten Nachfrist die nicht abgenommenen Mengen anderweitig zu verkaufen, sofern diese auch für andere Kunden/Besteller von Interesse sein müssen; hierbei haftet der Kunde/Besteller auf die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Erlös aus dem anderweitigen Verkauf. |
10. | Gewährleistung und sonstige Haftung |
10.1. | Für die von uns getätigten Leistungen und gelieferten Waren leisten wir im Rahmen des für uns geltenden Rechts Gewähr. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die erwiesen auf schlechtes Material, auf fehlerhafte Konstruktion oder auf mangelhafte Ausführung – soweit sie nicht die die ständig vorzuliegende Werksgrundeinstellung und das den vom Hersteller vorgeschriebene Service betrifft - zurückzuführen sind und ist nur gültig, wenn der Kunde/Besteller die Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Bekanntgabe des aufgetretenen Mangels zur Kenntnis bringt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung, bei Annahmeverzug mit der Anzeige der Versandbereitschaft, zu laufen und wird durch die Mängelbehebung oder durch eine Mängelerkenntnis in keinem Fall, auch nicht im Falle der Einsetzung von neuen Teilen in die frühere Leistung verlängert. |
10.2. | Der Kunde/Besteller hat jede Leistung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Anderenfalls gilt die gesamte Leistung insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Kunde/Besteller unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat der Kunde/Besteller den behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen der Fehler eingetreten ist bzw. eingetreten sein soll. |
10.3. | Art, Zeit und Ort der Mängelbehebung bleibt ausschließlich unserer Entscheidung vorbehalten. |
10.4. | Erfolgt die Mängelbehebung in unseren Räumlichkeiten, so trägt der Kunde/Besteller für An- und Abtransport die Gefahr des Transportes. Die Kosten des möglichen Transports an einen anderen Ort werden vom Kunden/Besteller dann übernommen, wenn der Mangel in einer fehlerhaften/falschen und/oder schlechten Anwendung der Ware seine Ursache hat. |
10.5. | Für Kosten einer vom Kunden/Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung haften wir nur dann, wenn wir hierzu ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. |
10.6. | Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf unserem Verschulden beruhen. |
10.7. | Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde/Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Leistung/Ware vornehmen; ferner wenn der Kunde/Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden nicht größer werden zu lassen (Verpflichtung zur Schadensminderung). |
10.8. | Bei der Übernahme von Reparaturaufträgen übernehmen wir bei Umänderungen oder Umbauten aller Art für fremde Erzeugnisse keine wie immer geartete Gewähr oder Haftung, wenn diese fremden Erzeugnisse vom Kunden/Besteller beigestellt oder angefordert werden. |
10.9. | Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund gestützt verjähren binnen sechs (6) Monaten. |
11. | Eigentumsvorbehalt |
11.1. | Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Kunden/Bestellers behalten wir uns das Eigentumsrecht an den von uns gelieferten Waren und Leistungen vor. |
11.2. | Der Kunde/Besteller hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen und bei Pfändung oder bei sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde/Besteller überdies gehalten, das Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. |
11.3. | Ungeachtet der Leistung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Kunden/Besteller übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde/Besteller die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie als Eigentum des Verkäufers ausdrücklich zu kennzeichnen. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde/Besteller die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder mit unserer Zustimmung weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten. Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer (wir) kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von unseren Gütern mit denjenigen des anderen. |
11.4. | Wir sind berechtigt, am Ort der Montage der von uns gelieferten Erzeugnisse/Waren innerhalb der Betriebsstunden jederzeit Kontrollen durch von uns Bevollmächtigte im Hinblick auf die Einhaltung der unter Punkt 11.2. erforderlichen Formvorschriften durchzuführen. Verletzt der Kunde/Besteller derartige Formvorschriften oder verwehrt er unseren Bevollmächtigten den Zutritt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder den gesamten, noch ausstehenden, Kaufpreis fällig zu stellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrückschrittes finden die Vorschriften des Punktes 9.3.5. analog Anwendung. |
12. | Gerichtsstand und anwendbares Recht |
12.1. | Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, ist das zuständige Gericht in Wiener Neustadt ausschließlich und unabdingbar zuständig. |
12.2. | Bei Klagen aus dem Eigentumsvorbehalt steht es uns jedoch frei den ausländischen Kunden/Besteller vor dessen Heimatgericht und unter dessen Heimatrecht in Anspruch zu nehmen. Für diesen Fall gilt die Eigentumsvorbehaltsregelung als vereinbart, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich und einvernehmlich ausgeschlossen. |
12.3. | Auf unsere Verträge findet materielles und prozessuales österreichisches Recht Anwendung. |
13. | Sonstiges |
13.1. | Allfällige Schadenersatzforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes an uns richten, sind ausgeschlossen, außer, dass der Regressberechtigte nachweist, dass der Fehler in unserem Verantwortungsbereich verursacht und grob fahrlässig verschuldet wurde. |
13.2. | Zusagen und Vereinbarungen unserer Angestellten/Mitarbeiter sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch unsere Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden. |
13.3. | Zur Feststellung in welcher Sphäre allfällige Mängel liegen, ist der Kunde/Besteller verpflichtet unsere Qualitätskontrolle zuerst in Anspruch zu nehmen; dies auch vor einer gerichtlichen Klage. |